ventopay Lizenznutzungsvertrag

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Lizenznutzungsvertrag

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1 Vertragsdefinition

1.1
Dieser Lizenzvertrag ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen Ihnen (als natürliche oder juristische Person) – nachfolgend „LIZENZNEHMER“ genannt – und ventopay GmbH, Softwarepark 49, 4232 Hagenberg, Firmenbuchnummer 372161 x, LG Linz – nachfolgend “ ventopay gmbh “ genannt über die Nutzung von erworbener ventopay gmbh Standard-Software (Datenverarbeitungsprogramme), bestehend aus auf Datenträger aufgezeichneten Computerprogrammen, Beschreibung und Bedienungsanleitung sowie sonstiges dazugehörendes schriftliches Material – nachfolgend insgesamt als „SOFTWARE“ bzw. „SOFTWAREPRODUKT“ bezeichnet. Die Lieferung des Quellcodes gehört nicht zum Lieferumfang.

1.2
Unter ventopay gmbh Standard-Software ist jene Software bzw. sind jene Teile von Software zu verstehen, die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt entwickelt wurde.

1.3
Dieser Lizenzvertrag gilt für alle vom LIZENZNEHMER lizenzierten SOFTWAREPRODUKTE. Details zur und eine konkrete Programm- und Funktionsbeschreibung der ventopay gmbh Standard-Softwarewareprodukte sind in der mitgelieferten Programmbeschreibung verfügbar, und definieren den Leistungsumfang von ventopay gmbh abschließend.

1.4
Das SOFTWAREPRODUKT wird dem LIZENZNEHMER auf maschinenlesbarem Aufzeichnungsträger oder online, zum downloaden, zugänglich gemacht.

2 Vertragsbeginn

2.1
Indem der LIZENZNEHMER das jeweilige Angebot annimmt, spätestens aber sobald er die SOFTWARE installiert bzw. von der ventopay gmbh als Dienstleistung installieren lässt („Vertragsbeginn“), erklärt sich der LIZENZNEHMER mit den Bestimmungen dieses Vertrages einverstanden, und bestätigt, in Zusammenhang mit dem Angebot bzw. den Leistungen der ventopay gmbh und den Lizenzen an der SOFTWARE daran gebunden zu sein wobei der LIZENZNEHMER für jegliche Verstöße gegen die vorliegenden Bedingungen einzustehen hat. Die Einräumung des Nutzungsrechtes ist aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung des Lizenzpreises.

3 Nutzungsrechte an der Software / Rechtseinräumung

3.1
Mit Bezahlung des Lizenzpreises räumt die ventopay gmbh dem LIZENZNEHMER das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht sublizensierbare, zeitlich unbefristete und territorial unbeschränkte Recht (Werknutzungsbewilligung) ein, das von ventopay gmbh erworbene SOFTWAREPRODUKT auf jeweils einem Arbeitsplatz und/oder Computersystem wie folgt zu nutzen.

3.2
Die erlaubte Nutzung umfasst und ist beschränkt auf das vollständige oder teilweise Einspeichern (Kopieren) der SOFTWARE in die Datenverarbeitungseinheit des Arbeitsplatzes und/oder des Computersystems für das die SOFTWARE erworben wurde, die bestimmungsgemäße Ausführung der Programme und die Verarbeitung der Datenbestände. Eine Nutzung in einer anderen Datenverarbeitungseinheit als in jener des Arbeitsplatzes und/oder des Computersystems für das die SOFTWARE erworben wurde ist nicht zulässig. Klarstellend wird festgehalten, dass der LIZENZNEHMER das Recht hat, die zum Betrieb der lizenzierten SOFTWARE notwendige Computerhardware durch eine neue Computerhardware zu ersetzen, solange auch diese neue Computerhardware ausschließlich zum Betrieb des Arbeitsplatzes und/oder des Computersystems für das die SOFTWARE erworben wurde, verwendet wird.

3.3
Eine Nutzung der SOFTWARE auf einem sog. Mehrplatzsystem bzw. in einem Netzwerk ist nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung und nur gegen Zahlung entsprechender Lizenzgebühr(en) zulässig.

3.4
Der LIZENZNEHMER darf seinen Vertretern und Auftragnehmern die Nutzung für seine interne Geschäftstätigkeit gestatten und haftet dafür, dass bei Nutzung der SOFTWARE durch diese die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages eingehalten werden.

3.5
Der LIZENZNEHMER darf die SOFTWARE weder vermieten noch verleihen.

3.6
Das SOFTWAREPRODUKT wird sowohl durch das Urheberrecht und internationale Urheberrechtsverträge geschützt als auch durch andere Gesetze und Verträge über geistiges Eigentum. Das SOFTWAREPRODUKT wird nicht verkauft, sondern lizenziert. Dies bedeutet, dass sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte, insbesondere Rechte am Geistigen Eigentum, am Programm, dem Quellcode und/oder der Programmdokumentation, inklusive Programm- und Funktionsbeschreibung, bei der ventopay gmbh oder den Lizenzgebern der ventopay gmbh verbleiben. Hinweise auf Urheberrechte oder auf sonstige gewerbliche Schutzrechte, die sich auf oder in der SOFTWARE befinden, dürfen weder verändert, beseitigt noch sonst unkenntlich gemacht werden.

3.7
Mit der Ausnahme der Herstellung von Kopien der SOFTWARE zu Sicherungs- und Archivierungszwecken im erforderlichen und gesetzlich zulässigen Umfang (insbesondere entsprechend der in EU Richtlinie 2009/24/EC) darf die SOFTWARE weder ganz noch auszugsweise kopiert werden. Der LIZENZNEHMER ist verpflichtet auf dieser Sicherungskopie den Urhebervermerk der ventopay gmbh anzubringen bzw. diesen darin aufzunehmen. Eine unzulässige Vervielfältigung stellt auch der Ausdruck des Programmcodes dar.

3.8
Eine Weiterveräußerung und/oder Übertragung der SOFTWARE auf einen Dritten ist nur nach vorheriger Zustimmung von ventopay gmbh und nur dann zulässig, wenn sich der Dritte mit gegenständlichen Bedingungen schriftlich einverstanden erklärt und der LIZENZNEHMER keinerlei Kopien an der SOFTWARE (einschl. etwaiger Vorversionen) zurückbehält. Eine derartige Zustimmung durch ventopay gmbh darf nicht unbillig verweigert werden.

4 Update-Lizenz

4.1
Wird eine SOFTWARE als Programmaktualisierung einer bestehenden SOFTWARE bzw. als eine neue Version zu einer früheren SOFTWARE-Version („Update-Lizenz“) vom LIZENZNEHMER erworben, so erlischt nach erfolgter Installation der neuen Version das Nutzungsrecht der früher gelieferten SOFTWARE-Version.

4.2
Eine Update-Lizenz gilt immer nur für ein lizenziertes System (Arbeitsplatz). Sind mehrere Lizenzen vorhanden ist für jede Lizenz eine Update-Lizenz erforderlich.

4.3
Im Falle eines solchen Updates, Upgrades und der Auslieferung einer neuen Version gelten die Bestimmungen des gegenständlichen Lizenzvertrages in der jeweils aktualisierten Form auch für diese Updates, Upgrades und die neue Version.

5 Programmänderungen

5.1
Der LIZENZNEHMER darf an der SOFTWARE keine Änderungen vornehmen bzw. durch Dritte vornehmen lassen. Davon ausgenommen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässige geringfügige Verbesserungsmaßnahmen. Dem LIZENZNEHMER ist es jedenfalls untersagt, von der SOFTWARE abgeleitete Werke zu erstellen. Außerdem darf die SOFTWARE nicht dekompiliert oder auf irgendeine andere Weise in den Quellcode zurückgeführt oder mit ihrer Hilfe ein konkurrierendes oder abgewandeltes Programm erstellt werden. Als generelle Ausnahme von den vorhergehenden Bestimmungen ist der LIZENZNEHMER durch diese Vereinbarung nicht an der Ausübung der ihm zwingend gesetzlich zustehenden Rechte gehindert.

5.2
ventopay gmbh ist berechtigt, die SOFTWARE nach eigenem Ermessen zu aktualisieren, neue oder korrigierte Versionen herzustellen. In diesem Fall erfolgt der Austausch oder die Aktualisierung der SOFTWARE nur auf Basis einer Wartungsvereinbarung, oder auf Verlangen des LIZENZNEHMERS nur gegen Leistung der von ventopay gmbh für den Fall der Aktualisierung festgelegten Gebühr (Updatelizenz).

5.3
ventopay gmbh behält sich vor, verbindliche Programmaktualisierung oder Neuversionierungen einer SOFTWARE zu erlassen, wenn dies für die Funktionsfähigkeit oder Sicherheit der SOFTWARE und/oder ihrer Bestandteile, bzw. zur Vermeidung oder Beseitigung einer Rechteverletzung erforderlich ist. ventopay gmbh wird den LIZENZNEHMER schriftlich benachrichtigen und dem LIZENZNEHMER die jeweilige Programmaktualisierung oder Neuversionierungen bereitstellen. Der LIZENZNEHMER ist bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber ventopay gmbh zur Installation gemäß der entsprechenden Anleitung binnen 14 Tagen ab Benachrichtigung verpflichtet.

6 Gewährleistung

6.1
ventopay gmbh gewährleistet für die Dauer von 12 Monaten ab Lieferung (d.h. Versand von physischen Datenträgern oder elektronischem Download bzw. Freischaltung der Lizenzaktivierung, je nachdem, welches Ereignis früher liegt), dass die SOFTWARE, für die eine Lizenz erworben wurde, in allen wesentlichen Belangen, wie in in der mitgelieferten Programmbeschreibung beschrieben, funktionieren.

6.2
Diese zugesicherten Eigenschaften sind davon abhängig, dass die Systemumgebung des LIZENZNEHMERS der Leistungsbeschreibung bzw. der Programm- und Funktionsbeschreibung wie in der mitgelieferten Programmbeschreibung ersichtlich, entspricht und aufrechterhalten wird.

6.3
Die SOFTWARE ist nur im Hinblick auf die spezifizierte Systemumgebung ausgelegt. Überdies ist eine allfällige Gewährleistung beschränkt auf vom LIZENZNEHMER nachweisbare und reproduzierbare Mängel. Ausdrücklich ausgeschlossen ist jegliche Gewährleistung für SOFTWARE, wenn der LIZENZNEHMER die Systemumgebung ändert, und/oder eigenmächtig auf irgendeine Art und Weise in die SOFTWARE eingreift. Auch ist jegliche Gewährleistung bezüglich unwesentlicher, die Funktion nicht beeinträchtigender Mängel ausgeschlossen.

6.4
Jegliche der Gewährleistung unterliegende Sachmängel der SOFTWARE müssen jedenfalls innerhalb von 12 Monaten ab Lieferung schriftlich bei der ventopay gmbh, und mangels Anerkenntnis durch die ventopay gmbh gerichtlich geltend gemacht werden.
Das Auftreten von Mängeln innerhalb der Gewährleistungsdauer ist vom LIZENZNEHMER unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelanalyse zweckdienlichen Informationen schriftlich anzuzeigen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsformen sowie seine Auswirkungen.

6.5
Bei Eintritt eines Gewährleistungsfalles besteht der alleinige Anspruch des LIZENZNEHMERS und die einzige Verpflichtung von ventopay gmbh darin, den Programmfehler, der die Ursache für den Eintritt des Gewährleistungsfalles ist, durch Nachbesserung oder Nachlieferung einer fehlerfreien Programmversion zu beheben. Bleiben wiederholte Nachbesserungsversuche von ventopay gmbh erfolglos oder bietet ventopay gmbh keine fehlerfreie neue Programmversion an, hat der LIZENZNEHMER das Recht auf Rückgabe der SOFTWARE. Soweit gesetzlich nicht unzulässig, ist diese Gewährleistung ausschließlich und abschließend; es besteht daher keine etwaige ausdrückliche oder implizierte Gewährleistung oder Zusage, einschließlich der Gewährleistung für handelsübliche Qualität bzw. gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften und/oder Eignung für bestimmte Zwecke. Ausdrücklich besteht keine Gewährleistung bezüglich unwesentlicher, die Funktion nicht beeinträchtigender und/oder nicht reproduzierbarer Mängel; darüber hinaus wird der LIZENZNEHMER auf kurzfristigen und/oder vorübergehenden Funktionsfehlern bzw. -Unterbrechungen, welche die Funktion der SOFTWARE nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen oder unterbrechen keine Gewährleistungsansprüche ableiten beziehungsweise geltend machen. Darüber hinaus übernimmt ventopay gmbh keine Gewähr dafür, dass die SOFTWARE den Anforderungen und Zwecken des LIZENZNEHMER genügt und mit anderen von ihm ausgewählten Programmen und Hardwarekombinationen zusammenarbeitet.

6.6
Die Beweislast für einen gewährleistungspflichtigen Fehler liegt stets beim LIZENZNEHMER.

7 Rechtsmängel

7.1
Der LIZENZNEHMER verpflichtet sich, ventopay gmbh unverzüglich von bekannt gewordenen Rechtsverletzungsrisiken oder angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten.
ventopay gmbh wird im Falle einer Verletzung von Rechten Dritter nach Wahl von ventopay gmbh und auf Kosten von ventopay gmbh
(a) dem LIZENZNEHMER das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
(b) die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten, wobei sich ventopay gmbh die Bereitstellung eines Workaround bzw. einer adäquaten Alternativlösung vorbehält, oder
(c) die Leistung unter Erstattung der dafür vom LIZENZNEHMER geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn ventopay gmbh keine andere Abhilfe mittels angemessenem Aufwand erzielen kann
Darüber hinausgehende Pflichten von ventopay gmbh und/oder Ansprüche des LIZENZNEHMERS, egal auf welcher Rechtsgrundlage, bestehen mit Ausnahme von Fällen vom LIZENZNEHMER zu beweisender grober Fahrlässigkeit oder Verschulden nicht.

8 Haftung

8.1
ventopay gmbh haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefer- / Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder Folgeschäden wie etwa entgangener Gewinn, Produktions- oder Leistungsausfall, Lieferunfähigkeit, Verdienstausfall, Forderungen Dritter, udgl. insofern die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Das behauptete Verschulden ist stets vom LIZENZNEHMER nachzuweisen. Sofern gesetzlich zulässig, insbesondere auch wenn ventopay gmbh grob fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht auf die Höhe der Lizenzgebühr für die jeweilige SOFTWARE beschränkt. Eine Haftung besteht nur für reproduzierbare Fehler.

8.2
Jedenfalls ausgeschlossen sind Ansprüche aus Fehlern und/oder Schäden, welche durch Schadsoftware, Computerviren und/oder Gesetzesbruch durch Dritte und/oder sonstige versuchsacht wurden. Ebenfalls ausgeschlossen sind Ansprüche aus Fehlern und/oder Schäden, die auf eine unsachgemäße Verwendung bzw. die Missachtung der im Hinblick auf die jeweilige SOFTWARE erforderlichen und unter Berücksichtigung der technologischen Möglichkeiten angemessenen und angebrachten Sorgfalt durch den LIZENZNEHMER zurückgehen. Dies betrifft insbesondere z.B. die Verwendung ungeeigneter Datenträger und/oder Systemkomponenten, eine fehlende geeignete Virenabwehr bzw. Sicherheitsmaßnahmen, welche nicht dem Stand der Technik entsprechen, fehlende regelmäßige Datensicherung sowie der Einsatz ungeeigneten Personals.

8.3
Überdies ist jegliche Haftung, egal aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, wenn (a) der LIZENZNEHMER irgendwelche Änderungen, egal welcher Art, an der SOFTWARE vornimmt, und/oder wenn Fehler oder Schäden aus nicht rechtzeitig, unvollständig, unrichtig und in einer nicht geeigneten Art und Weise zur Verfügung gestellt Informationen resultieren, und/oder (b) der Fehler bzw. Schaden von der Systemumgebung bzw. den Komponenten des LIZENZNEHMERS, mit welchen die SOFTWARE kommuniziert, verursacht wird. Die Beweislast dafür, dass keiner dieser beiden Umstände vorliegt, liegt stets beim LIZENZNEHMER.

8.4
Bei Verlust von Daten, welche durch Fehler der SOFTWARE verursacht wurden, haftet ventopay gmbh nur, wenn einerseits der LIZENZNEHMER in regelmäßigen Abständen Systemüberprüfungen und Datensicherungen durchgeführt hat, und andererseits nur für denjenigen vertretbaren Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist.

8.5
Insofern höhere Gewalt die Leistungen von ventopay gmbh wesentlich erschwert oder verunmöglicht ist ventopay gmbh berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen ohne weitere Konsequenzen um die Dauer der Behinderung durch höhere Gewalt hinauszuschieben.

8.6
Allfällige Schadenersatzansprüche sind binnen einem Jahr nach Schadenseintritt, bei sonstiger Verjährung der Rechte, geltend zu machen.

9 Beendigung des Vertrages

9.1
Der Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit.

9.2
Sollte der LIZENZNEHMER gegen wesentliche Bedingungen dieses Vertrages verstoßen und diese Vertragsverletzung nicht innerhalb von 30 Tagen ab der schriftlichen Darlegung der Vertragsverletzung einstellen, so ist ventopay gmbh zur sofortigen Kündigung dieses Vertrages berechtigt. Die dem LIZENZNEHMER eingeräumten Nutzungsrechte enden automatisch mit Beendigung des Lizenzverhältnisses.

9.3
Darüber hinaus erlischt die Nutzungsberechtigung, wenn der Arbeitsplatz hinsichtlich welchem die SOFTWARE erworben wurde andauernd außer Betrieb gesetzt wird („verschrottet“).

9.4
Bei Vertragsbeendigung hat der LIZENZNEHMER die ihm überlassene SOFTWARE und alle von ventopay gmbh empfangenen Materialien, Dokumente, Datenträger und sonstige Unterlagen auf Anforderung von ventopay gmbh unverzüglich herauszugeben oder – soweit eine Herausgabe nicht möglich ist – zu vernichten bzw. Programme und Daten zu löschen.

9.5
Die Bestimmungen, die auch nach Kündigung oder Ablauf des vorliegenden Vertrages fortbestehen, sind die Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung, zur Zahlung sowie sämtliche weiteren Bestimmungen, die aufgrund ihrer Rechtsnatur fortbestehen.

10 Auditberechtigung

10.1
Nach schriftlicher Vorankündigung von 30 Tagen ist ventopay gmbh befugt, die Nutzung der SOFTWARE zu überprüfen („Audit“). Der LIZENZNEHMER verpflichtet sich, im Rahmen der Überprüfung mit ventopay gmbh zu kooperieren und ventopay gmbh angemessen Unterstützung sowie Zugang zu allen erforderlichen Informationen zu geben. Ein solches Audit darf den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des LIZENZNEHMERS nicht unangemessen beeinträchtigen.

11 Schlussbestimmungen

11.1
Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. ventopay gmbh behält sich vor, den vorliegenden Lizenzvertrag jederzeit zu ändern. Eine Abänderung kann aber nicht rückwirkend erfolgen, sondern bezieht sich immer auf neu zu erwerbende SOFTWAREPRODUKTE- und Update-Lizenzen. Der LIZENZNEHMER wird daher vor Bestellung einer SOFTWARE stets den Lizenzvertrag prüfen und zur Kenntnis nehmen.

11.2
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam werden, so gilt der Vertrag im Übrigen weiter. An die Stelle der unwirksamen Bedingungen tritt dann eine wirksame Bestimmung, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt.

11.3
Im Falle von Streitigkeiten versuchen die Vertragspartner zunächst, eine gütliche Einigung herbeizuführen.

11.4
Der vorliegende Vertrag unterliegt österreichischem Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG) und der kollisionsrechtlichen Bestimmungen des internationalen Privatrechtes. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von ventopay gmbh.

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