AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der

ventopay gmbh
Softwarepark 49
4232 Hagenberg

(nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „AN“ oder „ventopay“ genannt)

§ 1
Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsbeziehungen (nachfolgend „Vertrag“) zwischen ventopay als Auftragnehmer und ihren Kunden als Aufraggeber (nachfolgend „Auftragge- ber“), die insbesondere folgendes zum Vertragsgegenstand haben:

i. Erwerb von Kassen- und Abrechnungssystemen;
ii. Erwerb von Systemen zur bargeldlosen Bezahlung;
iii. Erwerb von Online Vorbestell- und Konferenzsystemen;
iv. Erwerb von App- & Kundenbindungslösungen;
v. Erwerb von Hardware;
vi. Dienstleistungen Projektmanagement und Inbetriebnahme der erworben Kassen- und Abrechnungslösun- gen;
vii. Erwerb von Lizenzen zur Nutzung von Software der oben genannten Systeme;
viii. Telefonische Supportunterstützung zu den oben genannten Systemen;
ix. Wartungsverträge zur Instandhaltung der oben genannten Systeme;
x. Sonstige Dienstleistungen in Bezug auf die oben genannten Systeme.

(2) Gegenstand des zwischen ventopay und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages sind (i) die zu den ver- tragsgegenständlichen Kassensystemen gehörigen Peripheriegeräte (Bondrucke, Kassenladen, EC-Termi- nals, Kartenlesegeräte etc) und Aufwerter („Hardware“) sowie (ii) die auf Datenträger aufgezeichnete oder zum Download bereitgestellte, die Funktion der Kassensysteme ermöglichende Computersoftware samt all- fälligen Aktualisierungen, Softwarebeschreibung und Dokumentation („Software“) und (iii) sonstige Dienstleis- tungen in Bezug auf die vorgenannten Vertragsgegenstände wie etwa die Installation und Ausführung der vertragsgegenständlichen Software auf der IT-Infrastruktur des Auftragnehmers („Hosting“), etc..

(3) Die Kosten für die Installation der Software sowie für die Durchführung von Einschulungen sind im Angebot des Auftragnehmers gesondert ausgewiesen und werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

(4) Die Kosten für das Hosting der IT-Infrastruktur sind im Angebot des Auftragnehmers gesondert ausgewiesen und werden als monatliche Gebühren im Sinne des § 2 Abs 2 abgerechnet.

(5) Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend. Das Zustandekommen eines verbindlichen Vertrages zwischen ventopay und dem Auftraggeber setzt eine schriftliche Bestellung des Auftraggebers vo- raus. Der Vertrag zur Lieferung der angebotsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen kommt mit An- nahme der Bestellung durch den Auftragnehmer in Form der Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestäti- gung an den Auftraggeber zustande. Der unmittelbare Beginn der Erbringung der Leistung oder die Rech- nungsstellung durch den Auftragnehmer gelten ebenfalls als Auftragsbestätigung.

(6) Einkaufs- und allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechts- geschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen und erlangen in Bezug auf die in § 1 Abs (1) und (2) genannten Rechtsbeziehungen keine Geltung.

(7) Sofern ausdrücklich nicht anders vereinbart, gelten ausschließlich diese AGB in ihrer zum Zeitpunkt des Ab- schlusses des Vertrages gültigen Fassung. Die Bestimmungen dieser AGB können von ventopay jederzeit ohne Angabe von Gründen geändert werden. Änderungen werden mindestens 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten auf der Website www.ventopay.com und durch Zusendung des Vertragstextes an den Auftraggeber per E- Mail (an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse) kundgemacht. Änderungen der AGB gelten für bestehende Verträge als angenommen, wenn der Auftraggeber den Änderungen nicht binnen 30 Tagen ab Zugang der vorgenannten Kundmachung schriftlich per E-Mail an office@ventopay.com wider- spricht.

§ 2
Entgelt, monatliche Gebühren, Zahlungsmodalitäten

(1) Für die erbrachten Leistungen hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf ein Entgelt. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den im Angebot festgelegten Preisen und vereinbarten Zahlungsmodalitäten.

(2) Die Abrechnung von im Angebot des Auftragnehmers als monatliche Gebühren ausgewiesenen Entgelte er- folgt jährlich im Voraus.

(3) Die vertragsgegenständlichen Dienstleistungen werden, sofern nicht anders vereinbart, monatlich auf Grund- lage der im Angebot angegebenen Leistungseinheiten (Tagsatz) nach tatsächlich geleistetem Aufwand abge- rechnet. Die im Angebot ausgewiesene Gesamtsumme des Entgeltes für vom Auftragnehmer zu erbringende Dienstleistungen kann daher bei Rechnungslegung über- oder unterschritten werden.

(4) Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind, sofern im Einzelnen nichts anderes vereinbart wurde, spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zuzüglich der gesetzlichen Umsatz- steuer zur Zahlung fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedin- gungen analog.

(5) Sofern im Angebot nicht anders vereinbart, werden dem Auftraggeber 50% der im Angebot kalkulier- ten Gesamtauftragssumme unmittelbar nach Vertragsschluss (bei Beauftragung) und die restlichen 50% nach erfolgter Lieferung verrechnet. Sind die angebotsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen in mehreren Einheiten (Teillieferungen z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) zu erbringen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Erbringung jeder einzelnen (Leistungs-)Einheit Rech- nung zu legen.

(6) Sämtliche im Angebot definierten Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sofern nicht anders ver- einbart oder aus dem Angebot ersichtlich ist, verstehen sich die genannten Preise ab Geschäftssitz bzw. – stelle des Auftragnehmers.

(7) Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber, sofern im Angebot nicht anders angeführt, gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

(8) Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Voraussetzung und Bedingung für die Erbringung der angebotsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsziele berechtigt den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzu- stellen und/oder Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten.

(9) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder un- wesentlicher Bemängelungen zurückzuhalten.

§ 3
Liefertermine und Übergabe

(1) Die Lieferung und Implementierung der angebotsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen an die in den Angeboten bedungenen Standorte erfolgt zu den auftragsgegenständlich bedungenen Terminen.

(2) Der Projektterminplan mit konkreten Erfüllungs- und Fertigstellungsterminen wird im Einvernehmen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer rund zwei Wochen nach Zustandekommen des Vertrages abgestimmt und bildet die Grundlage für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Lieferungen und Leistungen.

(3) Der Auftragnehmer wird die akkordierten Termine möglichst einhalten. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Ter- minen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig und zeitgerecht zur Verfügung stellt und seinen Mitwirkungsverpflichtungen im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhun- gen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. ver- spätet zur Verfügung gestellten Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

(4) Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teilliefe- rungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.

(5) Das Eigentum an der vertragsgegenständlichen Hardware geht vom Auftragnehmer Zug um Zug mit vollstän- diger Bezahlung des vertragsgegenständlichen Entgelts an den Auftraggeber über.

(6) Die Nutzungsrechte an der vertragsgegenständlichen Software werden dem Auftraggeber auf Grundlage ei- nes gesonderten Softwarelizenzvertrages (§ 4) eingeräumt. Die Softwareüberlassung erfolgt auf maschinen- lesbaren Datenträgern und/oder im Wege eines File Share. Wird die Software auf der IT-Infrastruktur des Auftragnehmers oder eines vom Auftragnehmer beauftragten Sub-Auftragnehmers nach § 6 bereitgestellt, erfolgt die Überlassung der Software mit Übermittlung der erforderlichen Zugangsdaten an den Auftraggeber gemäß § 6 Abs 5.

(7) Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber mit Erbringung der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen eine schriftliche Dokumentation, die für die Benützung des Vertragsgegenstandes zweckmäßig ist. Die Dokumentation hat die für die laufende Arbeit notwendigen Abläufe zu beschreiben. Daneben hat die Dokumentation alle typischen und vorhersehbaren Fehler- und Mängelsituationen darzustellen und deren Be- hebung zu beschreiben.

§ 4
Kassensoftware, Urheberrecht und Lizenzeinräumung

(1) Die dem Auftraggeber vertragsgegenständlich einzuräumenden Nutzungsrechte an der Kassensoftware sind in einem gesonderten Softwarelizenzvertrag geregelt, der einen integralen Bestandteil der zwischen Auftrag- geber und Auftragnehmer geschlossenen Auftragsvereinbarung bildet und unter www.ventopay.com herun- tergeladen werden kann.

(2) Die vertragsgegenständliche Software umfasst dauerhaft als auch befristet überlassene Lizenzrechte. Die Nutzung der befristet überlassenen Softwarekomponenten setzt die Bezahlung der im Angebot angeführten monatlichen Gebühren voraus.

(3) ventopay bleibt alleiniger schutzberechtigter Inhaber sämtlicher IP-Rechte an der vertragsgegenständlichen Software und dessen Weiterentwicklungen. Der Auftraggeber darf die Hinweise auf Urheberrechte, Marken und/oder sonstige Schutzrechte des Auftragnehmers nicht entfernen, verbergen oder verändern. Eine Über- gabe oder Offenlegung des Quellcodes der Software findet nicht statt.

(4) Die Softwarelizenzrechte für Kassen sind Arbeitsplatz-Lizenzen. Diese können bei Deinstallation auf andere Kassen des Auftraggebers übertragen werden. Erfolgt die Übertragung bzw. Installation der Software durch den Auftragnehmer, hat dieser Anspruch auf ein gesondertes Entgelt.

(5) Die Softwarelizenzrechte für andere Peripheriegeräte als Kassen sind gemäß Angebot nach der Anzahl der Nutzer gestaffelt.

(6) Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Leistung die Offenlegung der Schnittstel- len erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Eine Dekompilierung der vertragsgegenständlichen Software gemäß Urheberrechtsgesetz ist verboten und wird ausdrücklich nicht gestattet.

§ 5
Individuelle Anpassungen und Abnahme

(1) Das vertragsgegenständliche Kassensystem kann vom Auftragnehmer individuell nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel angepasst werden. Zu den zur Verfügung zu stellenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel zählen auch praxisge- rechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber der ventopay zeitgerecht während der Arbeitszeit auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen hat. Wird vom Auftraggeber bereits auf der ihm vom Auftragnehmer zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

(2) Grundlage für die Erstellung (den Aufbau) der vertragsgegenständlichen Kassensysteme (Kassenhard- und software) ist die im Handbuch schriftlich definierte Leistungsbeschreibung, die auf der Website „https://ven- topay.com/mocca-benutzerhandbuecher/“ heruntergeladen werden kann. Über gesonderte Auftragserteilung kann aufgrund der dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen gegen geson- derte Kostenverrechnung eine kundenspezifische Leistungsbeschreibung (Umsetzungskonzept) ausgearbei- tet und dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche sind nicht Gegenstand der vereinbarten, durch den Auftragnehmer zu erbrin- genden Leistungen und können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

(3) Individuell erstellte Softwareanpassungen und/oder sonstige Anpassungen der Kassensysteme bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme durch den Auftraggeber. Die Prüfung und Abnahme der Software hat vom Auftraggeber binnen einer Frist von vier Wochen ab Lieferung der Software zu erfolgen. Die Prüfung erfolgt anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung und der zur Verfügung gestellten Testdaten. Die Abnahme wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt.

(4) Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die ge- lieferte Hard- und Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als frei von Beanstandungen ab- genommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Treten Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung auf, hat der Auf- traggeber diese ausreichend zu dokumentieren und dem Auftragnehmer zu melden, der um raschestmögliche

Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, so ist nach Mängelbehe- bung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Als wesentlich sind Mängel anzusehen, infolge deren der Echt- betrieb des Programms nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.

(5) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschrei- bung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft nicht die Voraussetzung dafür, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträg- lichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

§ 6
Hosting

(1) Soweit im Angebot vereinbart, wird die vertragsgegenständliche Software durch den Auftragnehmer auf der IT-Infrastruktur (Server, etc.) des Auftragnehmers oder eines vom Auftragnehmer beauftragten Sub-Auftrag- nehmers installiert und in weiterer Folge dem Auftraggeber während der Laufzeit des Hostingvertrages zur Ausführung bzw. Nutzung bereitgestellt („Hostingvertrag“).

(2) Die Infrastruktur, die für die Nutzung der Software erforderliche Systemleistung sowie der notwendige Spei- cherplatz für Daten, werden vom Auftragnehmer oder einem von ihm beauftragten Sub-Auftragnehmer bereit- gestellt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die eingesetzte IT-Infrastruktur bzw. Hardware anzupassen, insbe- sondere bei technologischen Weiterentwicklungen.

(3) Der dem Auftraggeber zugewiesene (Daten-)Bereich ist gegen den Zugriff Dritter geschützt. Der Auftragneh- mer übermittelt dem Auftraggeber die für die Nutzung der Software erforderlichen Zugangsdaten zur Identifi- kation und Authentifikation. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, diese Zugangsdaten Dritten zu überlas- sen, sofern es sich nicht um einen dem Auftragnehmer zugeordneten Nutzer handelt.

(4) Der Hostingvertrag wird auf unbestimmte Dauer geschlossen. Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer sind mit Ablauf der im Angebot definierten Mindestlaufzeiten jeweils berechtigt, den Hostingvertrag über die Bereitstellung der IT-Infrastruktur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende jedes Ka- lenderjahres schriftlich zu aufzukündigen (ordentliches Kündigungsrecht). Der Auftraggeber ist im Zuge der Kündigung verpflichtet, dem Auftragnehmer die zum Betrieb des Kassensystems erforderliche Systeminfra- struktur zur Verfügung zu stellen.

(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Auftraggeber die ihm obliegenden Pflichten grob verletzt sowie insbesondere dann, wenn über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren er- öffnet wird.

§ 7
Rücktrittsrecht

(1) Allfällige Rücktrittsrechte des Auftraggebers richten sich, sofern im Einzelnen nicht anders vereinbart, nach den gesetzlichen Regelungen. Im Falle einer Teilbarkeit von Leistungen ist ein Rücktritt des Auftragnehmers nur im Bezug auf die noch nicht erbrachte Teilleistung möglich. Bereits erbrachte Leistungen sind entspre- chend dem bedungenen Entgelt vom Auftraggeber zu bezahlen.

(2) Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, allgemein anerkannte Lieferprobleme, Pandemien und/oder Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragneh- mers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestset- zung der vereinbarten Lieferzeit.

(3) Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben der Verrechnung der erbrach- ten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerech- neten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

(4) Der Auftragnehmer ist zum Vertragsrücktritt aus wichtigem Grund berechtigt. Wichtige Rücktrittsgründe sind insbesondere dann gegeben, wenn

i. über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Insolvenzantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die Abweisung eines solchen Antrags vorliegen und anzunehmen ist, dass der Auftraggeber seinen Zahlungspflichten nicht mehr nachkommen kann;
ii. der Auftraggeber seinen Zahlungspflichten aus anderen Gründen ganz oder teilweise nicht nachkommt und trotz Setzung einer Frist von 14 (vierzehn) Tagen diese Vertragsverletzung nicht abstellt;
iii. der Auftraggeber trotz Abmahnung und angemessener, längstens 14tägiger Nachfristsetzung wesent- liche Verpflichtungen des zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossenen Vertrages nicht einhält.

§ 8
Wartung

(1) Festgehalten wird, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware zu erstellen, die in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand dieses Vertrags ist daher nur eine Software, die im Sinne der Softwarebeschreibung und Benutzerdokumentation funktionsfähig ist.

(2) Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, mit dem Auftragnehmer einen gesonderten Wartungsvertrag schließen, wonach allfällige Fehler (bugs) in der vertragsgegenständlichen Software zu den bedungenen Fristen beho- ben werden.

(3) Wird kein Wartungsvertrag geschlossen oder der Wartungsvertrag von einer Partei gekündigt oder tritt ein geschlossener Wartungsvertrag aus anderen Gründen außer Kraft, gilt die Software mit Zeitpunkt des Außer- krafttretens des Wartungsvertrages zum aktuellen Stand übergeben und hat der Auftraggeber – mangels an- derweitiger Vereinbarung – keine Ansprüche auf Ergänzungen, Erweiterungen oder Verbesserung der Soft- ware.

§ 9
Gewährleistung

(1) Sofern im Folgenden nicht abweichend vereinbart, richtete sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Ausschluss der gesetzlich vorgesehenen Beweislastumkehr. Es obliegt dem Nutzer der Beweis dafür, dass ein Mangel im Zeitpunkt der Übergabe bestanden hat

(2) Die gesetzliche Gewährleistungsfrist wird auf 12 Monate beschränkt.

(3) Mängelrügen sind nur zulässig bzw gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme

gemäß § 5 schriftlich gerügt erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung Vorrang vor Preismin- derung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter und dokumentierter Mängelrüge werden die vom Auftragnehmer zu vertretenden Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen hat.

(4) Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund von Mängeln, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden vom Auftragnehmer kostenlos durchgeführt.

(5) Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu ver- treten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen gesonderte Verrechnung an den Auftraggeber durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung solcher Mängel, die aufgrund von Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstiger Eingriffe des Auftraggebers und/oder von dritter Seite oder aufgrund von nicht ausreichend performanter Infrastruktur, Server oder Arbeitsplatz- rechner des Auftraggebers entstanden sind.

(6) Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachge- mäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung un- geeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedin- gungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) zurückzuführen sind.

(7) Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert wer- den, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.

(8) Soweit Gegenstand des Vertrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Pro- gramm lebt dadurch nicht wieder auf.

§ 10
Haftung, Haftungsbeschränkungen

(1) Der Auftragnehmer haftet für die von ihm vertragsgemäß zu erbringenden Lieferungen und Leistungen nach Maßgabe der folgenden Regelungen.

(2) Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht hat und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(3) In keinem Fall haftet der Auftragnehmer für den entgangenen Gewinn, Vertriebs- oder Ertragsausfall und/oder den Ersatz von sonstigen Vermögens- oder Folgeschäden wie nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste und/oder den Ersatz von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber.

(4) Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Sicherungen der auf seiner Infrastruktur gespeicherten Daten durchzufüh- ren und so dazu beigetragen hat, dass verlorengegangene Daten nicht mit vertretbarem Aufwand wiederher- gestellt werden können. Werden Daten auf der Infrastruktur des Auftragnehmers oder im Auftrag des Auf- tragsnehmers bei Dritten Hosting-Anbietern gespeichert, obliegt diesen Personen die Verantwortung zur Da- tensicherung.

(5) Wird die IT-Infrastruktur gemäß § 6 vom Auftragnehmer bereitgestellt, haftet der Auftragnehmer nicht für die ununterbrochene Verfügbarkeit der vorgenannten IT-Infrastruktur.

(6) Maximal ist die Haftung des Auftragnehmers auf die Auftragssumme der betroffenen Komponente beschränkt.

(7) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 11
Loyalität und Abwerbung von Mitarbeiter

(1) Der Auftragnehmer und der Auftraggeber verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Ab- werbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern des jeweiligen anderen Vertragspartners, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen.

§ 12
Systemvoraussetzungen, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Die ordnungsgemäße Funktion der Software erfordert, dass sie in einer geeigneten technischen Umgebung betrieben wird, die vom Auftraggeber bereitgestellt wird. Die Anforderungen an den Umfang des Systems seitens des Auftraggebers („Mindestvoraussetzungen“) hängen unter anderem von der geplanten Nutzungs- häufigkeit des Kassensystems ab. Die Mindestvoraussetzungen sind in den Anlagen zum Angebot als mocca- Systemvoraussetzungen spezifiziert.

(2) Sofern im Angebot nicht anders vereinbart, hat der Auftraggeber folgende Mitwirkungspflichten zu erbringen:

a. Zurverfügungstellung der IT-Infrastruktur inkl. der Netzwerkkonfiguration vom Server bis zu den Endgeräten
b. Durchführung der baulichen Maßnahmen, insbesondere der Zurverfügungstellung von Strom- und Netzwerkverkabelungen oder die Montage der Aufwerteautomaten
c. Veranlassung des Einbaus der Zahlsysteme in die bestehenden Verkaufsautomaten sowie Über- mittlung der Schachtbelegung als CSV-Datei durch die Automatenbetreiber
d. Kooperation zur Einhaltung der im Meilensteinplan definierten Meilensteine; vor allem jene Mei- lensteine, bei welchen als „ausführendes Unternehmen“ der AG eingetragen ist
e. IT-Ansprechpartner für die Installation
f. Fachabteilungen für Analyse und Prozessgestaltung
g. Stammdatenbereitstellung / -erfassung
h. Projektleitung / Projektüberwachung
i. Bereitstellung von Schnittstellenspezifikationen
j. Unterstützung bei der Prozessanalyse und Gestaltung
k. Unterstützung bei Dokumentation und Testing
l. Bereitstellung eines Fernwartungszugriffs

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm zumutbaren Mitwirkungspflichten einzuhalten, andernfalls sich die vom Auftragnehmer einzuhaltenden Liefertermine entsprechend verlängern.

§ 13
Geheimhaltung und Datenschutz

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Bestimmungen der jeweils anzuwendenden des Datenschutzbestim- mungen einzuhalten.

(5) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer zu Zwecken der Vertragsanbah- nung, -ausführung sowie zur Ermittlung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers sämtliche erforderliche Stammdaten des Auftraggebers, seiner Arbeitnehmer sowie Dritter von diesem beauftragte Personen erheben und verarbeiten darf. Die Erhebung kann sowohl beim Auftraggeber als auch bei Dritten erfolgen.

(6) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer verpflichten sich, sämtliche Geschäftsgeheimnisse des jeweils an- deren geheim zu halten. Mitarbeiter des Auftraggebers werden von dieser Geheimhaltung ebenfalls umfasst und werden dem Auftraggeber zugerechnet. Als Geschäftsgeheimnis gelten alle unternehmensbezogenen Tatsachen technischer oder kommerzieller Art sowie alle vertraulichen geschäftlichen und betrieblichen Vor- gänge und Einrichtungen. Die Vertragsparteien werden dafür Sorge tragen, dass auch sämtlicher ihrer Mitar- beiter diese Geheimhaltungsverpflichtung einhalten.

(7) Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt für drei Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder un- abhängig von einer Geschäftsbeziehung für drei Jahre nach Angebotseinholung aufrecht.

§ 14
Schlussbestimmungen

(1) Für sämtliche Streitigkeiten, die aus und im Zusammenhang mit diesen AGB entstehen, wird der ausschließ- liche Gerichtsstand Linz (Österreich) vereinbart.

(2) Es gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der Ver- weisungsnormen des internationalen Privatrechts.

(3) Sollte ein Teil dieser AGB ungültig sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine solche ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

(4) Sämtliche Vereinbarungen sowie etwaige nachträgliche ergänzende oder abweichende Zusatzvereinbarun- gen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Schriftformer- fordernis. Für die Wahrung der Schriftform ist die Textform (E-Mail) ausreichend. Im Fall von Widersprüchen zwischen diesen AGB und abweichenden schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien, gehen die Bestimmungen der abweichenden Vereinbarungen vor.

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