AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

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AGB

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1 Vertragsumfang und Gültigkeit

1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und ventopay gmbh als Auftragnehmer, die sich aus einem Vertrag, einem Auftrag oder einer ähnlichen Vereinbarung einschließlich etwaiger Änderungs- und Zusatzaufträgen ergeben.

1.2
Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend. Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet und vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Der unmittelbare Beginn der Erbringung der Leistung oder die Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer gilt ebenfalls als Auftragsbestätigung.

1.3
Einkaufs- und allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.

2 Leistungsumfang und Prüfung

2.1
Gegenstand eines Auftrages kann sein:

  • Erwerb von Kassen- und Abrechnungssystemen
  • Erwerb von Systemen zur bargeldlosen Bezahlung
  • Erwerb von Online Vorbestell- und Konferenzsystemen
  • Projektmanagement und Inbetriebnahme der gekauften Kassen- und Abrechnungslösungen
  • Erwerb von Lizenzen zur Nutzung von Software
  • Telefonische Supportunterstützung
  • Erwerb von Wartungsverträgen zur Instandhaltung gekaufter Hard- und Software
  • Sonstige Dienstleistungen

Die Installation von Software sowie Einschulungen sind mangels abweichender Vereinbarungen keine Bestandteile der vertraglich geschuldeten Leistungen.

2.2
Die Ausarbeitung individueller Anpassungen und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

2.3
Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche sind nicht Gegenstand der vereinbarten, durch den Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen und können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

2.4
Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme durch den Auftraggeber spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2 angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als frei von Beanstandungen abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um raschestmögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Als wesentlich sind Mängel anzusehen, infolge deren der Echtbetrieb des Programms nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.

2.5
Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft nicht die Voraussetzung dafür, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

2.6
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Falls nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

3 Preise, Steuern und Gebühren

3.1
Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag gemäß Leistungsbeschreibung inklusive Nebenabreden. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers solange nicht anderes vereinbart wurde oder aus dem Angebot ersichtlich ist. Die Kosten von Programmträgern (z.B. CD’s, Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten, Datenträger im Allgemeinen, Serverstrukturen, Hosting usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt oder im Angebot bzw. Auftragsbestätigung ausgewiesen.

3.2
Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt, falls nichts anderes vereinbart wurde. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

4 Liefertermin

4.1
Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

4.2
Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3 zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

4.3
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

5 Zahlung

5.1
Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar, falls nichts anderes vereinbart wurde. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungenen analog. Es werden 50% der Gesamtauftragssumme bei Beauftragung fällig und die restlichen 50% bei Lieferung.

5.2
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

5.3
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen, den Auftraggeber auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen sowie vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinn Entgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers mit zwei aufeinanderfolgenden Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.

5.4
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.

6 Urheberrecht und Nutzung

6.1
Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu.

6.2
Die Software Lizenzen für Kassen und admin sind Arbeitsplatz-Lizenzen. Diese können bei Deinstallation auf andere Kassen / Arbeitsplätze des Auftragnehmers übertragen werden. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

6.3
Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Leistung kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.

6.4
Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Leistung die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Verstoß hiergegen hat Schadenersatz zur Folge.

7 Rücktrittsrecht

7.1
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, solange und nachdem innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.

7.2
Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

7.3
Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

8 Gewährleistung, Wartung, Änderungen

8.1
Es kann ein Wartungsvertrag mit der Firma ventopay gmbH abgeschlossen werden. Die enthaltenen Bestimmungen sind dem Vertrag zu entnehmen.

8.2
Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Mängelrügen sind jedoch nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4 schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter und dokumentierter Mängelrüge werden die vom Auftragnehmer zu vertretenden Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.

8.3
Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund von Mängeln, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.

8.4
Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

8.5
Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

8.6
Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.

8.7
Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

9 Haftung

9.1
Der Auftragnehmer haftet für durch die vertragsgemäße Nutzung der geschuldeten Leistung verursachten, vorhersehbaren und auftragstypischen Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

10 Loyalität

10.1
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

11 Datenschutz, Geheimhaltung

11.1
Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

11.2
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer zu Zwecken der Vertragsanbahnung, -ausführung sowie zur Ermittlung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers sämtliche erforderliche Stammdaten des Auftraggebers, seiner Arbeitnehmer sowie Dritter von diesem beauftragten Personen erheben und verwenden darf. Die Erhebung kann sowohl beim Auftraggeber als auch bei anderen Stellen erfolgen.

12 Laufzeit und Kündigung

12.1
Verträge und sonstige Rechtsbeziehungen gelten in Ermangelung abweichender Vereinbarungen als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Gleichwohl kann der Auftragnehmer mit sofortiger Wirkung den Vertrag bzw. Auftrag kündigen und sämtliche ihm obliegenden Leistungen verweigern, wenn der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung mit Nachfristsetzung und Kündigungsandrohung in Verzug ist, geschäftserhebliche Tatsachen verschweigt oder vorspiegelt, wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verletzt oder sich eines sonstigen erheblichen Verstoßes gegen geltendes Recht oder anerkannte Handelsbräuche schuldig macht.

12.2
Mit Beendigung des Vertrages erlöschen soweit nicht anders vereinbart alle dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechte und Lizenzen an den vom Auftragnehmer gelieferten Leistungen. Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsklauseln sowie Wettbewerbsverbote bleiben ungeachtet der Kündigung oder Auflösung des Vertrages gültig.

12.3
Sämtliche ausstehende Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers für erbrachte oder infolge seines Verschuldens nicht erbrachte Leistungen werden sofort und in vollem Umfang fällig.

13 Sonstiges

13.1
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt. Ansonsten tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner bei der Unterzeichnung des Vertrages möglichst nahe kommt.

14 Schlussbestimmungen

14.1
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.

14.2
Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

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