Pfandverordnung Österreich ab 01.01.2025

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Einweggetränkeverpackungen unterliegen ab 2025 der Pfandpflicht

Österreich führt ab 1. Januar 2025 die „Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen“ ein. Damit folgt es dem Beispiel Deutschland, wo bereits vor mehreren Jahren ein Verpackungsgesetz erlassen wurde, das unter anderem die Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen regelt.

mocca® System bereits fit für 2025

Die gute Nachricht vorweg: Bereits jetzt können Sie Pfandbuchungen und Pfandauszahlungen im mocca® System einfach und gesetzeskonform abbilden.  Mit ventopay können Sie der neuen Pfandverordnung gelassen entgegenblicken.

Pfandverkäufe und Pfandrücknahmen werden im mocca® System jeweils über einen eigenen Artikel abgebildet und mit einem Pfand in der Höhe von 25 Cent hinterlegt.

Pfandartikel können als Nachläufer-Artikel zu einem Hauptartikel gesetzt werden, wodurch sie bei der Buchung automatisch hinzugefügt werden. Eine manuelle Buchung des Pfandverkaufs-Artikels ist ebenfalls möglich. Im Berichtswesen des mocca® Systems kann die Anzahl der verbuchten Pfandartikel jederzeit ausgewertet werden.

Bei der Pfandrücknahme kann der Pfandrückgabe-Artikel einfach über das Tastenlayout gebucht werden. Sämtliche Pfandartikel werden auf dem Beleg dargestellt. Wenn Sie Pfandartikel am Automaten oder im Vorbestellsystem verkaufen, haben wir hierzu auch eine perfekte Lösung: mit einem Softwareupdate können auch Nachläufer am Automaten unterstützt werden – bitte vereinbaren Sie sich dazu zeitgerecht einen Termin mit unserem Supportteam.

Werden Flaschen und Dosen bei einem Rücknahmeautomaten zurückgegeben, wird dort der Pfandbetrag mittels Gutscheins ausbezahlt. Auf Wunsch integrieren wir gerne die praktische Einlösung dieser Gutscheine per Barcode-Scan an den Kassen. Kontaktieren Sie dazu gerne unser Vertriebsteam!

Das Pfand beim Hauptartikel als Nachläufer hinzufügen
Das Pfand beim Hauptartikel als Nachläufer hinzufügen

Umfang und Ausnahmen

Die Pfandverordnung regelt das Pfand und die Rücknahme von Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall mit einem Füllvolumen zwischen 0,1 bis 3 Liter. Folgende Verpackungen sind allerdings von der Pfandpflicht ausgenommen:

  • Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff
  • Getränkeflaschen für besondere medizinische Zwecke
  • Getränkeflaschen für Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder
  • Getränkeverbundkartons
  • Verpackungen von Milch- und Milchprodukten (aus hygienischen Gründen)

„Zentrale Stelle“ für das Einwegpfand

Die EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH wurde zur „zentralen Stelle“ ernannt und übernimmt alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einwegpfand. Dazu gehört die Umsetzung der Pfandverordnung, die Verwaltung der Pfandregelungen und die Koordination der Rücknahme.

Das Pfand für Einweggetränkeverpackungen beträgt einheitlich 25 Cent und wird bei der Rückgabe an die Verbraucher ausbezahlt. Letztvertreiber erhalten eine Aufwandsentschädigung („Handling Fee“) für die Rücknahme der Verpackungen. Es wird auch ein nationales Pfandsymbol eingeführt, um die Pfandpflicht auf den betreffenden Verpackungen zu kennzeichnen.

Registrierungspflicht für Erstinverkehrsetzer

Erstinverkehrsetzer von Einweggetränkeverpackungen müssen sich selbst und die neu in Verkehr gesetzten Gebindearten bei der zentralen Stelle registrieren. Es sind ein Vertrag abzuschließen sowie die vorgesehenen Registrierungskosten zu bezahlen.

Rücknahmeverpflichtung für Letztvertreiber

Letztvertreiber sind verpflichtet, restentleerte Einwegverpackungen gegen Auszahlung des Pfandbetrages zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten zurückzunehmen. Dabei wird zwischen automatisierter und manueller Rücknahme entschieden:

Bei der automatisierten Rücknahme mit Rücknahmeautomaten müssen alle Gebinde mit Pfand zurückgenommen werden. Die manuelle Rücknahme ist nur für Gebinde verpflichtend, die beim entsprechenden Letztvertreiber in Bezug auf Packstoff und Größe auch ausgegeben werden. Des Weiteren müssen sie mengenmäßig nur im üblichen Ausmaß zurückgenommen werden.

Betreiber von Gastgewerbebetrieben, bei denen in der Regel keine Einweggetränkeverpackungen mitgenommen werden, müssen kein Pfand vom Konsumenten einheben und ausbezahlen. Für sie besteht auch keine Rücknahmeverpflichtung.

Bei Verkäufen aus Automaten ist eine Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung zu gewährleisten oder es muss ein Ausgleichbetrag je Gebinde entrichtet werden.

© Recycling Pfand Austria
© Recycling Pfand Austria

Laut aktuellem Stand ist es für Operator notwendig, sich auf der Plattform der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH zu registrieren und monatlich die Anzahl an verkauften Flaschen und Dosen melden. Mit unserem Reportingtool mocca.reporting+ können Sie automatisiert die Menge der verkauften Artikel genau auswerten. Ohne manuellen Aufwand erhalten Sie jene Verkaufsdaten – Anzahl der verkauften Flaschen und Dosen auf Artikelebene, pro Warengruppen oder je Automat – die Sie für die gesetzlich vorgeschriebene Meldung benötigen.

In Einkaufszentren, Einkaufsstraßen, Flughäfen oder Bahnhöfen können gemeinsame Rücknahmeautomaten für mehrere Verkaufsstellen platziert werden. Zu beachten ist, dass jeder Rücknahmeautomat von der zentralen Stelle akkreditiert werden muss – für mehrere Modelle liegt bereits eine Akkreditierung vor.

 

 

Quellen

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2023/283

https://www.wko.at/oe/industrie/die-neue-einwegpfandverordnung

https://www.recycling-pfand.at/downloads/rucknehmer-handbuch.pdf?1706088725

https://www.recycling-pfand.at/downloads/handling-fee-information.pdf?1706600318

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