Einheitlicher Steuersatz von 7% auf Speisen
Der Umsatzsteuersatz für Speisen richtet sich laut aktueller Gesetzgebung nach der Art des Verzehrs: vor Ort 19%, außer Haus 7%. Ab 2026 soll ein einheitlicher Steuersatz von 7% für Speisen in der Gastronomie gelten. Die Umsatzsteuersenkung ist noch nicht endgültig beschlossen; der Entwurf befindet sich derzeit in der Prüfung (Stand: 18.11.2025).
Bis zum 31. Dezember 2025 gelten folgende Umsatzsteuersätze:
Speisen vor Ort: 19%
Speisen zum Mitnehmen: 7%
Getränke: 19%
Was ändert sich eventuell ab dem 1. Januar 2026?
Speisen im Rahmen von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen sollen künftig einheitlich mit 7% besteuert werden – unabhängig davon, ob sie vor Ort oder außer Haus verzehrt werden. Getränke bleiben bei 19%.
Die neue Regelung ist gültig für:
- Caterer sowie Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung
- Restaurants, Bäckereien, Metzgereien
- Lebensmitteleinzelhandel mit Verpflegungsangeboten
Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Anpassungen in mocca.admin
Finden Sie hier eine Schritt-für-Schritt Anleitung für die einfache Umstellung des Steuersatzes in unserer zentralen Management Software mocca.admin. Bitte prüfen Sie vor der Umstellung des Steuersatzes, ob die Mandantenkonfiguration in mocca.admin ersichtlich ist. Bitte prüfen Sie nach durchgeführter Umstellung auf einem Belegdruck, ob die Steuer korrekt angewandt wird.
Alle mocca® Systeme sind bereits vorbereitet
Es sind bereits alle Systeme auf die notwendige Version (siehe Schritt-für-Schritt Anleitung) umgestellt. Mit ventopay sind Sie auf die geplante Umsatzsteuersenkung bestens vorbereitet.
Wir halten Sie auf dem Laufenden
Sobald es diesbezüglich Neuigkeiten gibt, werden wir Sie informieren.
Quellen:
Gesetzesentwurf Deutscher Bundestag, 18.11.2025: Deutscher Bundestag Drucksache 21/1974 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025
Stellungnahme DEHOGA, 18.11.2025: Stellungnahme DEHOGA
Steuer Kettwig, 18.11.2025: Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie ab 2026 – steuer-kettwig.de
FAQ:
- Wie wird Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung definiert?
Das wird in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Kapitel IV, Artikel 6 geregelt:
-
- (1) Als Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gelten die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/ oder Getränke, zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen. Die Abgabe von Speisen und/oder Getränken ist nur eine Komponente der gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil überwiegt. Restaurantdienstleistungen sind die Erbringung solcher Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers und Verpflegungsdienstleistungen sind die Erbringung solcher Dienstleistungen an einem anderen Ort als den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers.
-
- (2) Die Abgabe von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen und/oder Getränken mit oder ohne Beförderung, jedoch ohne andere unterstützende Dienstleistungen, gilt nicht als Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung im Sinne des Absatzes 1.
- Gilt die Steuersenkung auch für die Gemeinschaftsverpflegung?
Ja, die Steuersenkung mit 01.01.2026 gilt auch für die Gemeinschaftsverpflegung.
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